Der Begriff „wie gesehen“ taucht in Kaufverträgen auf und bedeutet, dass du das Objekt in seinem aktuellen Zustand erwirbst und auf Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer weitgehend verzichtest. Bei Altbauten ist diese Klausel besonders verbreitet, weil sich der genaue Zustand älterer Substanz oft nicht vollständig dokumentieren lässt. Wer ein Objekt unter diesen Bedingungen kauft, sollte vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags umso gründlicher prüfen, was er tatsächlich erwirbt. Ein Sachverständiger kann dir helfen, versteckte Mängel aufzudecken, bevor sie zur Kostenfalle werden. Arglistig verschwiegene Mängel, also solche, die der Verkäufer kannte und bewusst nicht offenbart hat, sind von der Gewährleistungseinschränkung in der Regel ausgenommen.